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Beratende Ingenieure  

 

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horak Ingenieurbüro
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30159 Hannover

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Fax: 0511/357 356-17
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Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NlngG) vom 30.3.1971, zuIetzt geändert am 28.5.1996 (NI)                        

                                                                 Die Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung  "Ingenieur"

                                              § 1

                                      Berufsbezeichnung "Ingenieur"

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

1. wem ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften auf Grund eines mindestens dreijährigen Studiums oder eines dieser Dauer entsprechenden Teilzeit-Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung gleichen Ranges einen Diplomgrad in einer Wortverbindung mit der Bezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung verliehen hat,

2. wem ein Staat, der nicht den Europäischen Gemeinschaften angehört, auf Grund einer Ausbildung nach Nummer 1 einen Diplomgrad oder eine Berufsbezeichnung, die der Nummer 1 entsprechen, verliehen hat, wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften das Diplom oder die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung anerkannt und bescheinigt hat, daß der Betreffende mindestens drei Jahre in einem Mitgliedstaat rechtmäßig einen Ingenieurberuf ausgeübt hat,

3. wer eine Ausbildung in den Europäischen Gemeinschaften erworben hat, die zwar nicht der Nummer 1 entspricht, aber von einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt worden ist,

4. wer nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung berechtigt ist und das Führen der Berufsbezeichnung in Niedersachsen der Ingenieurkammer Niedersachsen schriftlich unter Vorlage einer Bescheinigung des Mitgliedstaates angezeigt hat,

5. wem auf Grund eines Studiums an einer deutschen Hochschule, einer deutschen Ingenieurakademie (Ingenieurschule) oder einer anderen deutschen Ausbildungsstätte gleichen Ranges die dazu berechtigte Ausbildungsstätte oder die sonst zuständige Behörde einen Diplomgrad in einer Wortverbindung mit der Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder eine entsprechende Graduierungsbezeichnung oder die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung verliehen hat,

6. wer einen Betriebsführer-Lehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat,

7. wer bis zum 03. Oktober 1990 im Geltungsbereich des Grundgesetzes berechtigterweise die Berufsbezeichnung "Ingenieur" geführt hat,

8. wer nach dem Recht eines anderen BundesIandes zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist,

9. wer nach dem Niedersächsischen Berufsakademiegesetz vom 6. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 233) zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(2) Frauen sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der weiblichen Sprachform zu führen.

                                                 § 2

                                           Andere Abschlüsse

(1) Eine Genehmigung, die Berufsbezeichnung zu führen, erhält auf Antrag, wer der zuständigen Behörde nachweist, daß er an einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule eine Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat, die einer in § 1 Nrn. 1 bis 5 genannten Ausbildung gleichwertig ist.

(2) Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(3) "Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer nach den hochschulrechtlichen Vorschriften über die Führung von Hochschulgraden und entsprechenden staatlichen Graden berechtigt ist, den im Ausland erworbenen Grad des Ingenieurs zu führen."

 

                                              §§ 3 bis 10

                                             – gestrichen –

                                                  

                                              Zweiter Teil
 

Beratende Ingenieure und  Entwurfsverfasser


                                                 § 11

                                           Berufsbezeichnung

                                         "Beratender Ingenieur"

(1) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieure eines Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingetragen oder wer zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach § 12 berechtigt ist.

(2) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" zu führen.

(3) Bezeichnungen, die auf einen Zusammenschluß Beratender Ingenieure hinweisen, dürfen nur geführt werden, wenn die zu seiner Geschäftsführung befugten Personen mindestens mehrheitlich die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" führen dürfen. Bei Kapitalgesellschaften muß außerdem die Mehrheit des Kapitals Beratenden Ingenieuren zustehen.

(4) Frauen können die Bezeichnungen in der weiblichen Sprachform führen.

 

                                                 § 12

                                     Auswärtige Beratende Ingenieure

(1) Wer im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung oder berufliche Niederlassung hat, darf bei einer Berufstätigkeit in Niedersachsen die Bezeichnung "Beratender Ingenieur" führen, wenn er

1. zur Führung dieser oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung nach dem Recht des Staates berechtigt ist, in dem er seine Wohnung oder berufliche Niederlassung hat, oder

2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 Nrn. 2 bis 4 nachweist (Auswärtiger Beratender Ingenieur).

(2) Ein auswärtiger Beratender Ingenieur hat die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen unter dieser Berufsbezeichnung in Niedersachsen vor Beginn der Ingenieurkammer anzuzeigen.

(3) Einem auswärtigen Beratenden Ingenieur, der nicht Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist, hat die Ingenieurkammer die Führung der Berufsbezeichnung zu untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

 

                                                 § 13

                 Voraussetzungen für die Eintragung in die                                      Liste der Beratenden Ingenieure

In die Liste der Beratenden Ingenieure des Landes Niedersachsen ist auf Antrag einzutragen, wer

1. im Lande Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder hier seinen Beruf ausübt,

2. berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen,

3. eine praklische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens fünf Jahren ausgeübt hat und

4. im Sinne von § 14 unabhängig und eigenverantwortlich tätig ist.

 

                                                 § 14

            Aufgaben der Beratenden Ingenieure

(1) Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure sind die unabhängige und eigenverantwortliche technische und wirtschaftliche Planung und Prüfung technischer Vorhaben, Sachverständigentätigkeit und Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben. Hierzu gehören Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Prüfung und Ausführung zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung technischer Vorhaben.

(2) Unabhängig und eigenverantwortlich tätig ist nur, wer die Berufsaufgaben nach Absatz 1

1. freiberuflich oder sonst selbständig und auf eigene Rechnung,

2. als geschäftsführender Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieure, der die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt oder

3. als Angestellter, der überwiegend selbständig arbeitet und dabei nur Weisungen der in Nummern 1 und 2 genannten Personen unterliegt, wahrnimmt.

(3) Nicht unabhängig ist, wer bei Ausübung seines Berufes eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat oder fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist.

                                                 § 15

                                        Versagung der Eintragung

Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Bewerber nicht die für den Beruf des Beratenden Ingenieurs erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

                                                  § 16

                                        Löschung der Eintragung

Die Eintragung ist zu löschen, wenn

1. der Eingetragene verstorben ist,

2. der Eingetragene auf die Eintragung schriftlich verzichtet,

3. nach der Eintragung Tatsachen eingetreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müßten (§ 15) oder

4. das Berufsgericht rechtskräftig auf Löschung erkannt hat.

 

                                                 § 17

                   Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften

(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure für das Land Niedersachsen wird von der Ingenieurkammer geführt. Entscheidungen der Ingenieurkammer, die sich auf diese Liste beziehen, werden vom Eintragungsausschuß getroffen. Ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

(2) Die nach § 13 in die Liste der Beratenden Ingenieure Eingetragenen erhalten einen Ausweis.

(3) Auswärtige Beratende Ingenieure sind in einer besonderen Abteilung der Liste einzutragen. Hierüber ist ihnen eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist auf Antrag jeweils um fünf Jahre zu verlängern.

(4) In der Liste der Beratenden Ingenieure werden Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Fachrichtungen und Beschäftigungsarten verzeichnet. Jeder hat das Recht auf Auskunft über diese Angaben. Die Angaben dürfen auch veröffentlicht werden, sofern der Eingetragene der Veröffentlichung nicht widerspricht.

 

                                                § 17 a

                    Liste der Entwurfsverfasserinnen und

                                           Entwurfsverfasser

In eine Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen im Sinne des § 58 der Niedersächsischen Bauordnung ist auf Antrag einzutragen, wer

1. auf Grund einer Ausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin oder Ingenieur" führen darf und danach mindestens zwei Jahre in dieser Fachrichtung praktisch tätig gewesen ist oder

2. in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist, wenn diese Eintragung mindestens die Anforderungen nach Nummer 1 voraussetzt.

               

                                               Dritter Teil
 

Ingenieurkammer
 

§ 18

Errichtung der Ingenieurkammer

(1) Im Lande Niedersachsen wird eine Kammer für Ingenieure errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Ingenieurkammer Niedersachsen".

(2) Die Ingenieurkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Sitz der Ingenieurkammer ist Hannover.

(4) Die Ingenieurkammer kann Bezirksstellen errichten.

 

 § 19

Aufgaben der Ingenieurkammer
 

(1) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es

1. die Ingenieurtätigkeit im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz der Umwelt zu fördern,

2. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,

3. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitglieder zu fördern,

4. die Kammerliste und die Liste der Beratenden Ingenieure zu führen und dieses Gesetz im übrigen auszuführen, sofern nicht die
Zuständigkeit anderer Stellen bestimmt ist,

5. die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser zu führen.

6. die Ingenieure in Fragen der Berufsausbildung zu beraten,

7. auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,

8. in Angelegenheiten des Ingenieurwesens und der Ingenieure gegenüber Behörden oder Gerichten Stellung zu nehmen, Vorschläge zu machen und Gutachten zu erstellen,

9. Sachverständige vorzuschlagen, zu prüfen und zu ernennen,

10. im Wettbewerbswesen beratend tätig zu sein und die Übereinstimmung der jeweiligen Verfahrensbedingungen mit den geltenden bundes-, landes- und berufsrechtlichen Vorschriften zu überwachen.

(2) Die Ingenieurkammer kann nach Maßgabe einer besonderen Ordnung Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen für die Mitglieder der Kammer und deren Familie schaffen. In diese kann sie Angehörige anderer Kammern desselben Berufes mit Zustimmung der anderen Kammern aufnehmen. Sie kann ihre Fürsorge- oder Versorgungseinrichtungen auch entsprechenden Einrichtungen anderer Kammern desselben Berufes anschließen oder zusammen mit anderen Kammern desselben Berufes gemeinsame Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen schaffen. Sollen Versorgungseinrichtungen für Kammermitglieder oder Gruppen von Kammermitgliedern und deren Familienangehörige verbindlich sein, so muß die Mehrheit der Kammermitglieder oder der Gruppe der Kammermitglieder der Einführung dieser Versorgungseinrichtungen zustimmen. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Wahlordnung entsprechend anzuwenden. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

                                                 § 20

                                             Mitgliedschaft

(1) Der Ingenieurkammer gehören alle in die Liste der Beratenden Ingenieure Eingetragenen als Pflichtmitglieder an.

(2) Auf ihren Antrag sind als freiwillige Mitglieder Ingenieure aufzunehmen, die in Niedersachsen ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung haben. Die §§ 15 und 16 gelten entsprechend.

(3) Pflichtmitglieder scheiden aus der Ingenieurkammer aus, wenn ihre Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure gelöscht wird. Freiwillige Mitglieder scheiden aus, wenn sie gegenüber der Kammer ihren Austritt erklären. Die Satzung kann bestimmen, daß der Austritt erst nach einer angemessenen Frist wirksam wird. § 32 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt.

 

                                                 § 21

                                               Satzung

(1) Die Ingenieurkammer gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1. die Rechte und Pflichten der Karnmermitglieder,

2. die Geschäftsführung, die Vertretung und die Verwaltungseinrichtung der Ingenieurkammer,

3. die Untergliederungen der Ingenieurkammer,

4. die Mitgliederzahl und die Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes sowie eine angemessene Berücksichtigung der Fachrichtungen der Mitglieder und der Gruppen der Pflichtmitglieder in der Vertreterversammlung und im Vorstand,

5. die Bildung von Ausschüssen und die Zuziehung von Sachverständigen,

6. die Einberufung und Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,

7. die Entschädigung für die Tätligkeit in den Organen sowie der Sachverständigen,

8. die Form und Art der Bekanntmachungen.

 

                                                 § 22

                                             Finanzwesen

(1) Der Finanzbedarf der Ingenieurkammer wird, soweit er nicht anderweitig bestritten werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. Die Ingenieurkammer kann außerdem innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises für
 

1. Amtshandlungen

2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erheben.

(2) Die Ingenieurkammer erläßt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragsordnung und zur Erhebung der Verwaltungskosten eine Gebührenordnung. Für Mitglieder, die aus ihrer Tätigkeit als Beratende Ingenieure nur geringe Einnahmen oder keine Einnahmen mehr haben, ist der Beitrag zu ermäßigen. Auch im übrigen können die Beiträge nach der Höhe der Einnahmen gestaffelt werden.

(3) Die Ingenieurkammer hat eine Haushalts- und Kassenordnung zu erlassen, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans, die Kassen- und Buchführung und die Rechnungslegung und -prüfung enthält. Sie hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Haushaltsführung muß sparsam und wirtschaftlich sein.

(4) Die Kammerbeiträge werden auf Grund eines vollstreckbar erklärten Auszugs aus dem Verzeichnis der Rückstände beigetrieben.

 

                                                 § 23

                                               Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde der Ingenieurkammer ist das zuständige Ministerium.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat, unbeschadet weitergehender Vorschriften dieses Gesetzes, darüber zu wachen, daß die Ingenieurkammer ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, im Einklang mit den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen und auf der Grundlage einer geordneten Finanzgebarung ausübt.

(3) Für die Durchführung der Aufsicht gilt § 14 des Niedersächsischen Architektengesetzes entsprechend.

 

                                                 § 24

                                               Auskünfte

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organen der Ingenieurkammer die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Mitglied durch die Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahrens aussetzen würde. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Mitglieder bleibt unberührt.

 

                                                 § 25

                                       Organe der Ingenieurkammer

(1) Organe der Ingenieurkammer sind

1. die Vertreterversammlung,

2. der Vorstand,

3. der Eintragungsausschuß.

(2) Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses ehrenamtlich tätig. Durch die Satzung wird geregelt, ob und welche Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis gewährt wird. Der Vorsitzende des Eintragungsausschusses erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung.

 

                                                 § 26

                                          Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl nach den Vorschriften einer Wahlordnung von den Kammermitgliedern gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt regelmäßig fünf Jahre.

(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung. In der Wahlordnung kann bestimmt werden, daß die Vertreter der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder in getrennten Wahlgruppen zu wählen sind.

                                                 § 27

                                    Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung hat zu beschließen über

1. die Satzung,

2. die in diesem Gesetz vorgesehenen Ordnungen,

3. den Haushaltsplan,

4. die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl von Rechnungsprüfern,

5. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,

6. die Aufnahme von Darlehen,

7. die Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,

8. die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abberufung der Mitglieder von Ausschüssen mit Ausnahme des
Eintragungsausschusses,

9. die Bildung eines oder mehrerer Schlichtungsausschüsse sowie die Wahl und Abberufung der Mitglieder,

10. die Vorschläge für die Bestellung der ehrenamtlichen Richter der Berufsgerichts,

11. die Höhe der Entschädigung für Mitglieder der Organe und Ausschüsse sowie für Sachverständige,

12. die Bildung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen

(2) Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.

(3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nrn. 1 und 2 sind in den von der Satzung bestimmten Nachrichtenorganen bekanntzumachen.

(4) Beschlüsse zu Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann eine
Stelle bestimmen, die die Jahresrechnung prüft.

(5) Bcschlüsse zu Absatz 1 Nrn. 1 bis 3, 7 und 10 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Pflichtmitglieder.

 

                                                 § 28

                                               Vorstand

(1) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus dem Präsidenten, zumindest einem
Vizepräsidenten und einer in der Satzung bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder. Mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder sowie der Präsident müssen Pflichtmitglieder sein.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes dauert fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der
nächsten Vertreterversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer. Er kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand
beschließt die Höhe der Vergütung für den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und schlägt der Aufsichtsbehörde die Mitglieder
des Eintragungsausschusses und die Vorsitzenden des Berufsgerichtes vor.

(4) Der Präsident vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, welche die Ingenieurkammer
vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefaßt und nach näherer
Bestimmung der Satzung vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit einem Geschäftsführer vollzogen
werden.

                                                  

                                                 § 29

                                          Eintragungsausschuß

(1) Der Eintragungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer
sind Vertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren
Verwaltungsdienst haben.

(2) Der Vorsitzende, die Beisitzer und deren Vertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes der Ingenieurkammer auf die Dauer von
fünf Jahren von der Aufsichtsbehörde bestellt.

(3) Der Eintragungsausschuß entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Die
Beisitzer werden vom Vorsitzenden von Fall zu Fall bestimmt. Bei der Entscheidung über einen Eintragungsantrag sollen mindestens
zwei Beisitzer der Fachrichtung des Antragstellers angehören.

 

                                                 § 30

                                          Schlichtungsausschuß

(1) Zur freiwilligen gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder
zwischen diesen und Dritten ergeben, ist mindestens ein Schlichtungsausschuß zu bilden. Der Schlichtungsausschuß besteht aus drei
Mitgliedern, von denen zwei Beratende Ingenieure sein müssen. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuß auf Anruf durch einen der Beteiligten oder auf
Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuß nur
mit dessen Einverständnis tätig werden.

 

 

                                              Vierter Teil

                                     Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

                                                 § 31

                                             Berufspflichten

(1) Das Kammemmitglied hat seinen Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse
auszuüben. Es muß sich so verhalten, wie es das Ansehen seines Berufes erfordert.

(2) Es ist insbesondere verpflichtet,

1. sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für seine Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

2 die berechtigten Interessen des Auftraggebers und dessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,

3. bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, daß das Leben, die Gesundheit Dritter sowie Belange des Umweltschutzes und
bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,

4. im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der ausschließlichen
Wahmehmung von Berufsaufgaben auch § 14 Abs. 1 ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeübten Berufstätigkeit
ausreichend zu versichem,

5. als Beratender Ingenieur in Ausübung seiner Tätigkeit keine Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, seine
Angehörigen oder Mitarbeiter von Dritten anzunehmen, die nicht Auftraggeber sind, und neben seiner Tätigkeit als Beratender
Ingenieur keine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die in einem Zusammenhang mit seinen Berufsaufgaben steht,

6. sich gegenüber Berufsangehörigen und Mitarbeitem und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu
verhalten,

7. Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen,

8. an Wettbewerben sich nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltenden bundes- oder landesrechtlichen
Vorschriften ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen
von Auslober und Teilnehmer Rechnung getragen wird,

9. nur solche Pläne und Bauvorlagen mit seiner Unterschrift zu versehen, die von ihm selbst oder unter seiner Leitung oder seiner
Verantwortung gefertigt wurden.

(3) Ein auswärtiger Beratender Ingenieur hat die gleichen Berufspflichten wie ein Kammermitglied.

 

                                                 § 32

                                       Ahndung von Berufsvergehen

(1) Verstöße von Kammermitgliedern und auswärtigen Beratenden Ingenieuren gegen die Berufspflichten nach § 31 (Berufsvergehen)
werden im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet.

(2) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf

1. Verweis,

2. Geldbuße bis zu 30.000 Deutsche Mark,

3. Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Kammer und ihrer Untergliederungen,

4. Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Kammer bis zur Dauer von fünf Jahren,

5. Löschung in der Liste der Beratenden Ingenieure bzw. Ausschluß eines freiwilligen Mitgliedes aus der Kammer.

(3) Die in Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(4) Auf Löschung in der Liste der Beratenden Ingenieure und auf Ausschluß aus der Kammer darf das Gericht nur erkennen, wenn
Berufspflichten gröblich und wiederholt verletzt wurden. Erkennt das Gericht auf Löschung oder Ausschluß, so bestimmt es zugleich
eine Frist, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung oder Aufnahme gestellt werden darf. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr,
höchstens fünf Jahre. Es kann zugleich auf Löschung und auf Geldbuße erkannt werden. Für auswärtige Beratende Ingenieure hat die
Löschung zur Folge, daß sie in Niedersachsen nicht unter ihrer Berufsbezeichnung tätig werden dürfen.

 

                                                 § 33

                                             Berufsgerichte

(1) Für Entscheidungen im ersten Rechtszuge wird ein Berufsgericht für Entscheidungen im Rechtsmittelzug ein Berufsgerichtshof
errichtet.

(2) Die Gerichte haben ihren Sitz in Hannover und führen die Bezeichnung "Berufsgericht der Ingenieurkammer Niedersachsen" und
"Berufsgerichtshof der Ingenieurkammer Niedersachsen".

(3) Für die Geschäftsstelle, den Geschäftsvorgang, die Bürokratie, die Räume und Finanzmittel für den Bedarf der Gerichte sowie für
die Besetzung der Gerichte und die Bestellung ihrer Mitglieder, die Dienstaufsicht über die Gerichte und das Verfahren gellen § 25
Abs. 3 und 4 sowie die §§ 27 bis 30 des Niedersächsischen Architektengesetzes entsprechend.

 

 

                                              Fünfter Teil

                                          Ordnungswidrigkeiten

                                                 § 34

                                   Unberechtigtes Führen der geschützten

                                          Berufsbezeichnungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne nach § 1 oder § 2 dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer
Wortverbindung führt oder, wer ohne nach § 11 oder § 12 Abs. 1 dazu berechtigt zu sein oder ohne die nach § 12 Abs. 2
vorgeschriebene Anzeige erstattet zu haben, die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten untersteht die Ingenieurkammer der Fachaufsicht der
Aufsichtsbehörde.

 

                                               Artikel II

Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Ingenieurgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem
Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

 

                                               Artikel III

Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 15. Mai 1992

                                    Der Niedersächsische Ministerpräsident

                                               Schröder

                        Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr

                                                Fischer

 
 

 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes, der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes vom 28. Mai 1996 (NI)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

                                               Artikel 1

                              Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes

Das Niedersächsische Architektengesetz in der Fassung vom 17. Juli 1990 (Nds. GVBl. S. 347) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Ersten Teils erhält folgende Fassung:

                                  "Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung

                                      ,Architekt‘, ,Entwurfsverfasser‘ ".

2. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:

                                                "§ 7a

                              Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser

(1) Die Architektenkammer führt die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur im Sinne
des § 58 Abs. 3 Nr. 2 der Niedersächsischen Bauordnung. Wer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste nach
den §§ 3 und 4 erfüllt, ist auf Antrag statt in die Architektenliste in die Liste nach Satz 1 einzutragen.

(2) Die §§ 5, 6 Nrn. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.

(3) Wer in die Liste nach Absatz 1 eingetragen ist und seine Eintragung in die Architektenliste beantragt, braucht seine Befähigung
nach § 4 Abs. 1 nicht mehr nachzuweisen. Mit der Eintragung in die Architektenliste wird seine Eintragung in die Liste nach Absatz 1
gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einem Wechsel aus der Architektenliste in die Liste nach Absatz 1."

3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

"ln diese kann sie Angehörige anderer Kammern desselben Berufes mit Zustimmung der anderen Kammern aufnehmen. Sie kann ihre
Fürsorge- oder Versorgungseinrichtungen auch entsprechenden Einrichtungen anderer Kammern desselben Berufes anschließen oder
zusammen mit anderen Kammern desselben Berufes gemeinsame Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen schaffen."

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 4 bis 6.

4. § 10 erhält folgende Fassung:

                                                 "§ 10

                                             Mitgliedschaft

(1) Der Architektenkammer gehören alle nach § 3 in die Architektenliste eingetragenen Architekten als Pflichtmitglieder an.

(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in der Architektenliste gelöscht wird."

5. § 19 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.

6. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Satzung" die Worte "und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes" eingefügt.

b) Absatz 5 wird gestrichen.

7. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und
einer in der Satzung bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder."

 

 

                                               Artikel II

                                 Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199) wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Bauarten, die von technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik
nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfon bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet
werden, wenn für sie

1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder

2. eine Zustimmung im Einzelfall

erteilt worden ist. An Stelle einer allgemeinen banaufsichtlichen Zulassung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn
die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt wird. Das Deutsche lnstitut für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen
Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit
der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt. § 24 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 25, 25 a Abs. 2 und § 26 gelten
entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall
oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist."

 

2. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. in die von der Architektenkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurtsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der
Fachrichtung Architektur eingetragen ist,".

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.

b) In Absatz 5 wird die Verweisung "§ 7 Abs. 3 oder 9" durch die Verweisung "§ 7 Abs. 3, 7 oder 9" ersetzt.

3. Dem § 66 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Vergütungen, Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2
genannten Personen und Stellen sowie der in § 28 c genannten Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen durch Verordnung
nach den Grundsätzen des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes regeln."

4. § 69 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils die Verweisung "§ 58 Abs. 3 Nr. 1 oder 2" durch die Verweisung "§ 58 Abs. 3 Nr. 1, 2
oder 3" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Verweisung "§ 58 Abs. 3 Nr. 2" durch die Verweisung "§ 58 Abs. 3 Nr. 3" ersetzt.

5. § 91 Abs. 1 Nr. 14 erhält folgende Fassung:

"14. Bauarten entgegen § 27 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung
im Einzelfall anwendet."

 

                                               Artikel III

                               Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes

Das Niedersächsische Ingenieurgesetz vom 30. März 1971 (Nds. GVBI. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes
vom 15. Juni 1995 (Nds. GVBI. S. 158), wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

"ln diese kann sie Angehörige anderer Kammern desselben Berufes mit Zustimmung der anderen Kammern aufnehmen. Sie kann ihre
Fürsorge- oder Versorgungseinrichtungen auch entsprechenden Einrichtungen anderer Kammern desselben Berufes anschließen oder
zusammen mit anderen Kammern desselben Berufes gemeinsame Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen schaffen."

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 4 bis 6.

2. In § 20 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "und eine praktische Berufstätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren ausgeübt
haben" gestrichen.

 

                                               Artikel IV

                                           Übergangsvorschrift

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Amtszeit der Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandes der
Architektenkammer endet am 31. Dezember 1997.

(2) Die Vertreterversammlung regelt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Grundlagen für die Neuwahl
und Zusammensetzung von Vertreterversammlung und Vorstand.

                                               Artikel V

                                              Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 28. Juni 1996 in Kraft.

Hannover, den 28. Mai 1996

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

 

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages

Horst Milde

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Schröder
 

Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 28. Mai 1996

        

 

§ 58

Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser



(1 ) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, daß der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen, bei Baumaßnahmen nach § 69a die Unterlagen, die im Falle der Baugenehmigungsbedürftigkeit als Bauvoriagen einzureichen wären, und die Ausführungsplanung, soweit von dieser die Einhaltung des öffentlichen Baurechts abhängt.

(2) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muß über die Sachkenntnis verfügen, die für den jeweiligen Entwurf erforderlich ist. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über diese Sachkenntnis, so genügt es, wenn der Bauherr insoweit geeignete Sachverständige bestellt. Diese sind für ihre Beiträge ausschließlich verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, daß die Beiträge der Sachverständigen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt werden.

(3) Für eine genehmigungsbedürftige Baumaßnahme darf als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser nur bestellt werden, wer

1. die Berufsbezeichnung ,Architektin‘ oder ,Architekt‘ führen darf,

2. in die von der Architektenkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der
Fachrichtung Architektur eingetragen ist.

3.in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung
Bauingenieurwesen eingetragen ist oder

4. die Berufsbezeichnung ,Ingenieurin‘ oder ,lngenieur‘ in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen
darf, danach mindestens zwei Jahre in einer dieser Fachrichtungen praktisch tätig gewesen und Bedienstete oder Bediensteter einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

(4) Für die mit der Gestaltung von Innenräumen verbundenen genehmigungsbedürftigen baulichen Änderungen von Gebäuden darf als
Entwurfsverfassererin oder Entwurfsverfasser auch bestellt werden, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung ,Innenarchitektin‘ oder
,Innenarchitekt ‘zu führen.

(5) Für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen, die Handwerksmeisterinnen oder Handwerksmeister auf Grund ihrer beruflichen
Ausbildung und Erfahrung entwerfen können, dürfen auch Meisterinnen oder Meister des Maurer-, des Beton- und Stahlbetonbauer-
oder des Zimmerer-Handwerks und Personen, die diesen nach § 7 Abs. 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt sind, als
Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser bestellt werden. Das gleiche gilt für staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der
Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau.

(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für

1. Stützmauern, selbständige Aufschottungen und Abgrabungen,

2. Entwürfe, die üblicherweise von FachkräKen mit anderer Ausbildung als nach den Absätzen 3 bis 5 verfaßt werden, wie
Werbeanlagen und Behälter, und

3. Entwürfe einfacher Art, wenn ein Standsicherheitsnachweis nicht erforderlich ist.

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